Satzung

 des

Obst- und Gartenbauvereins

Schwabach und Umgebung e.V.

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Schwabach und

Umgebung e.V.“, er wurde im Jahr 1913 gegründet und ist in das Vereinsregister unter Nr. 10117  eingetragen.

  1. Der Sitz des Vereins ist Schwabach.
  2. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet Schwabach und   

      Umgebung und ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau   

      und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und  

      Kreisverbandes.

§ 2

Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er bezweckt im Rahmen des Obst- und     

      Gartenbaus, die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur   

      Erhaltung einer naturnahen, artenreichen Kulturlandschaft und der

      menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die

      Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der 

            Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur. Der Verein verfolgt nicht

            in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Mitgliedschaft

 

1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2.   Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Beitretenden unter- 

      zeichneten Beitrittserklärung. Nach Eingang der Beitrittserklärung beim  

      Verein entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Lehnt der Vorstand die

      Aufnahme ab, hat er das Aufnahmegesuch der Mitgliederversammlung zur

      Entscheidung vorzulegen. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht   

      nicht.

3.   Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,

      können, auf Antrag der Leitung, von der Mitgliederversammlung die

      Ehrenmitgliedschaft verliehen bekommen.

 

4.  Ehrenmitglieder sind von Beitragspflichten befreit.

 

§ 4

Ausscheiden aus dem Verein

 

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Ableben des Mitglieds,
    2. durch Austritt des Mitglieds aus dem Verein, oder
    3. durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
  2. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt werden und ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Das Recht zu einem außerordentlichen Austritt, ohne Einhaltung der Austrittsfrist, ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.
  3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen wird, wenn
    1. das Mitglied die Vereinsinteressen durch seine Handlungen in grober Weise verletzt, oder
    2. Rückstände von Mitgliedsbeiträgen, trotz zweifacher Mahnung, nicht innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab Zugang des zweiten Mahnschreibens, vom Mitglied vollständig entrichtet werden.
  4. In jedem Fall der Beendigung der Mitgliedschaft hat der/die Ausscheidende bzw. sein/ihr Rechtsnachfolger keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Er/sie ist aber verpflichtet, seine/ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber zu erfüllen.

§ 5

Aufgaben der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben die Verpflichtung:

  1. die Bestrebungen und Ziele des Vereins zu fördern,
  2. ihre satzungsgemäßen Pflichten und die durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes begründeten Pflichten, zu erfüllen,
  3. die festgesetzten Jahresbeiträge bis spätestens 30.06. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.

 

Mitgliedsbeiträge werden jährlich erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der

Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Vereinsleitung
  3. die Mitgliederversammlung

§ 7

Der Vorstand

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende.
  2. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln gerichtlich und

 außergerichtlich.

  1. Intern, also ohne Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis,

soll der/die stellvertretende Vorsitzende nur dann den Verein vertreten, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.

    4.   Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für drei

      Jahre gewählt. Vorstandsmitglied können nur Vereinsmitglieder werden.

      Wenn einer der Vereinsmitglieder es verlangt, hat die Abstimmung in

      geheimer und schriftlicher Form  zu erfolgen. Mehrfache Wiederwahl ist    

      zulässig.

     5.   Die Mitgliederversammlung kann jederzeit eines oder mehrere Vorstands-

mitglieder abberufen. Jedes Vorstandsmitglied kann  jederzeit sein Amt niederlegen. In allen anderen Fällen bleibt ein Vorstandsmitglied solange im Amt, bis ein Nachfolger/in gewählt ist.

 

§ 8

Vereinsleitung

 

1.  Die Vereinsleitung besteht aus:

      a) dem/der Vorsitzenden des Vereins,

      b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins,

      c) dem/der Kassier/in

      d) dem/der Schriftführer/in,

      e) den Beisitzern/innen,

2.   Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der Beisitzer/innen.

3.   Der/die Kassier/in, der/die Schriftführer/in und die Beisitzer/innen werden von  

      der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahre gewählt. Mehrfache

      Wiederwahl ist zulässig.

4.   Die Vereinsleitung legt die allgemeinen Grundsätze der Vereinstätigkeit fest,

      berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese

      nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

      Der Vereinsleitung unterliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Bei

      Ausscheiden eines seiner Mitglieder, während der Amtsdauer, wählt die

      Vereinsleitung mit einfacher Mehrheit aus der Mitte der Vereinsmitglieder

      einen Nachfolger für die Restdauer der Wahlperiode. Die Wahl des/der

      Vereinsvorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden bleibt jedoch

      der Mitgliederversammlung vorbehalten.

 

  1. Die Vereinsleitung tritt im Bedarfsfall, mindestens aber zweimal jährlich oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern der Vereinsleitung unter Angabe des Zwecks und der Tagesordnung, zusammen. Die Sitzungen der Vereinsleitung werden vom/von der Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.

 

  1. Beschlüsse der Vereinsleitung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen als Gegenstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vereinsleitung anwesend oder vertreten ist. Jedes Mitglied der Vereinsleitung kann sich von einem anderen Mitglied der Vereinsleitung vertreten lassen. Die Vollmacht ist auf Anforderung des/der Sitzungsleiters/in schriftlich nachzuweisen.

 

 

§ 9

Aufgaben des Vorstandes

 

  1. Ohne Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands im

Außenverhältnis gilt vereinsintern im Innenverhältnis, dass der Vereinsvorstand Rechtsgeschäfte im Einzelfall bis zu einem Wert von             € 500,00 ohne Zustimmung und pro Kalenderjahr, von insgesamt € 2.000,00  ohne Zustimmung der Vereinsleitung, vornehmen darf. Darüber hinausgehende Rechtsgeschäfte bedürfen intern der Zustimmung der Vereinsleitung.

  1. Zahlungsanweisungen gibt der Vorstand.
  2. Der/die Vorsitzende ruft die Vorstands- und Vereinsleitungssitzungen sowie die Mitgliederversammlungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung ein, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand bestimmt Tagesordnung, Ort und Termin der Sitzungen bzw. Versammlungen.
  3. Der Vorstand sorgt für die Durchführung der vom Kreis-, Bezirks- und Landesverband ergangenen Anweisungen.
  4. Der Vorstand ist berechtigt für seine Tätigkeit auf Kosten des Vereins, eine angemessene Versicherung der Vorstandsmitglieder gegen Schadenersatzansprüche Dritter abzuschließen.

 

§ 10

Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens 30.06. des Folgejahres statt.
  2. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, unter Angabe des Zwecks, schriftlich beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen, unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung, einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich gegenüber jedem Mitglied.
  4. In der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu erstellen, das von einem Vorstandsmitglied und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder bzw. vertretenen Mitglieder, beschlussfähig. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Vereinsmitglied oder einen Dritten vertreten lassen. Die Vollmacht ist dem Vorstand auf Verlangen in schriftlicher Form nachzuweisen.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz eine größere Mehrheit zwingend vorschreibt.
  7. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung.
  8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende.
  9. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • Genehmigung des alljährlich zu erstellenden Tätigkeits- und Kassenberichts
    • Entlastung des Vorstands und des/der Kassiers/in
    • Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages
    • Festsetzung und Änderung der Satzung
    • Wahl der Vereinsleitung einschließlich Vorstand
    • Wahl der zwei Kassenprüfer/innen
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 11

Aufgaben des Kassiers

 

  1. Der/die Kassier/in führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er/sie darf keine Zahlungen ohne Anweisung des Vorstands leisten.
  2. Der/die Kassier/in hat
    1. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vorstands zu tätigen und nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung zu buchen und die Belege revisionsfähig zu sammeln,
    2. die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so rechtzeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann,
    3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten,
    4. die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen,
    5. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig, nach entsprechender Anweisung des Vorstands, zu entrichten,
    6. bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins die Vereinsleitung unverzüglich zu informieren.

 

§ 12

Aufgaben des Schriftführers

 

  1. Der/die Schriftführer/in erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vorstandes. Über alle Mitgliederversammlungen  und alle Sitzungen des Vorstandes und der Vereinsleitung hat er/sie fortlaufende Protokolle zu fertigen.
  2. Alle Protokolle sind von einem Vorstandsmitglied und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  3. Der/die Schriftführer/in fertigt im Benehmen mit dem Vorstand den Tätigkeitsbericht der Vereinsleitung rechtzeitig zur Vorlage bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 13

Satzungsänderung – Auflösung des Vereins

 

  1. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich, soweit nicht das Gesetz eine größere Mehrheit oder Einstimmigkeit zwingend vorschreibt.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfalls seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Schwabach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.

 

§ 14

In-Kraft-Treten der Satzung

 

Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ist allen Mitgliedern auszuhändigen. Eine Aushändigung in elektronischer Form ist ausreichend.

 

Schwabach, 15.04.2022

 

 

 

Armin Gläsel 1. Vorsitzende  __________________________________________

 

 

 

Margitta Dingfelder 2. Vorsitzender  ___________________________________________

 

 

 

 Schriftführer ______unbesetzt     vertreten durch 1. und 2. Vorsitzenden/in_____________________________________

 

 

Kassiererin Lisa Löw     ____________________________________________